Versicherung

Keller unter Wasser – wer zahlt?

Schäden durch Starkregen im Keller zahlt die Wohngebäude- bzw. Hausratversicherung nur dann, wenn eine erweiterte Naturgefahrenversicherung (Elementarschadenversicherung) eingeschlossen ist. Ohne diesen Baustein sind Überschwemmung durch Starkregen und Rückstau aus dem Kanal nicht versichert – die Standarddeckung umfasst nur Leitungswasser, Sturm und Hagel.

Stand: 11. August 2026 · Redaktion: Spekter GmbH

Welche Versicherung ist wofür zuständig?

Drei Policen teilen sich die Zuständigkeit: Die Wohngebäudeversicherung ersetzt Schäden am Gebäude selbst (Wände, Böden, fest eingebaute Teile, Heizung). Die Hausratversicherung ersetzt bewegliche Sachen (Möbel, Waschmaschine, gelagerte Gegenstände). Die Teilkaskoversicherung deckt Überschwemmungsschäden am Auto – auch in der Tiefgarage.

Für Gebäude und Hausrat gilt gleichermaßen: Naturgefahren wie Überschwemmung durch Starkregen, Rückstau, Erdrutsch oder Schneedruck sind nur über den Zusatzbaustein Elementarschadenversicherung gedeckt (Details: Elementarversicherung – sinnvoll oder nicht?).

Überschwemmung, Rückstau, Grundwasser – der Unterschied entscheidet

Versicherer unterscheiden genau, auf welchem Weg das Wasser in den Keller kam. Überschwemmung heißt: Oberflächenwasser ist von außen eingedrungen, weil Regen auf dem Grundstück nicht mehr versickern konnte. Rückstau heißt: Wasser wurde aus dem überlasteten Kanalnetz durch die eigenen Ablaufleitungen zurückgedrückt. Viele Tarife verlangen für den Rückstauschutz eine funktionierende Rückstausicherung als Obliegenheit – fehlt sie, kann die Leistung gekürzt werden.

Grundwasser, das drucklos durch Wände oder Bodenplatte eindringt, ist dagegen in der Regel nicht versichert – auch nicht mit Elementarbaustein, sofern es nicht als Folge einer Überschwemmung an die Oberfläche getreten ist.

Was im Schadenfall zu tun ist

  • Schaden dokumentieren: Fotos und Videos von Wasserständen und beschädigten Sachen, bevor aufgeräumt wird; Liste der betroffenen Gegenstände mit ungefährem Alter und Neuwert.
  • Unverzüglich melden: Versicherung so schnell wie möglich informieren und das weitere Vorgehen abstimmen.
  • Schaden mindern: Weitere Schäden abwenden (Wasser abpumpen lassen, Nässe trocknen) – die Schadenminderungspflicht gehört zu den vertraglichen Obliegenheiten.
  • Belege aufheben: Rechnungen für Notmaßnahmen, Trocknungsgeräte und Handwerker.

Häufige Fragen

Zahlt die Hausratversicherung, wenn der Keller bei Starkregen volläuft?+

Nur, wenn eine Elementarschadenversicherung eingeschlossen ist. Die Standard-Hausratversicherung deckt Leitungswasser, Sturm und Hagel – nicht aber Überschwemmung durch Starkregen oder Rückstau.

Ist das Auto in der überfluteten Tiefgarage versichert?+

Ja, über die Teilkaskoversicherung. Sie deckt unmittelbare Überschwemmungsschäden am Fahrzeug ohne Rückstufung des Schadenfreiheitsrabatts.

Was ist, wenn ich keine Rückstauklappe habe?+

Viele Elementartarife machen eine funktionsfähige Rückstausicherung zur Obliegenheit. Fehlt sie oder wurde sie nicht gewartet, kann der Versicherer die Leistung bei Rückstauschäden kürzen oder verweigern – ein Blick in die eigenen Bedingungen lohnt.

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